90 Tage Aufenthalt ohne Visum

  • Beitrag veröffentlicht:1. März 2022
  • Beitrags-Kategorie:Informationen

Grundsätzlich 90 Tage ohne Visum im Schengen-Raum

Ukrainische Staatsangehörige, die über biometrische Reisepässe verfügen, benötigen für Kurzaufenthalte im Schengenraum (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) nach wie vor kein Visum.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR?openAccordionId=item-2513220-0-panel

Ist eine Rückreise nach Ablauf von 90 Tagen nicht möglich, müssen sich die Personen rechtzeitig an die für ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland wenden.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR?openAccordionId=item-2513226-1-panel

Siehe auch: Informationen zur Aufenthaltsdauer mit und dem Erhalt eines Visums

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben Informationsangebote eingerichtet:

Was passiert mit ukrainischen Staatsangehörigen, die bereits hier und inzwischen ausreisepflichtig sind?

Das Bundesinnenministerium hat mit Erlass vom 24. Februar 2022 folgende Hinweise an die Innenministerien der Bundesländer verschickt:

Normalerweise muss für die Erteilung eines Aufenthaltstitels neben anderen Voraussetzungen die Person gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG mit dem passenden Visum – zum Beispiel zum Ehegattennachzug – eingereist sein. Im Fall der Ukraine ist es laut dem BMI aktuell aber nicht zumutbar ein Visumsverfahren nachzuholen – sprich aus Deutschland in die Ukraine auszureisen, um von dort ein Visum zu beantragen (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alternative 2 AufenthG)

Das heißt, dass Ukrainer*innen, die sich visumsfrei in Deutschland aufhalten oder nach Deutschland einreisen und die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit) erfüllen, diese bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen können.

https://www.proasyl.de/news/wichtige-infos-zur-einreise-und-verbleib-in-deutschland-fuer-ukrainerinnen/

90 Tage Aufenthaltsdauer kann um weitere 90 Tage verlängert werden

Aufenthaltserlaubnis für 90 Tage im Anschluss an visumsfreien Kurzaufenthalt: Das BMI stellt außerdem fest, dass Ukrainer*innen, die sich visumsfrei in Deutschland aufhalten, gemäß § 40 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 90 Tage bekommen können, da ein Ausnahmefall entsprechend Art. 20 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vorliegt. In diesen Fällen soll laut BMI eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden.

Die Erlasse des Bundesinnenministeriums sind für die Bundesländer zwar nicht bindend, aber werden in der Regel befolgt.

https://www.proasyl.de/news/wichtige-infos-zur-einreise-und-verbleib-in-deutschland-fuer-ukrainerinnen/